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Unterkunft vermieten

Für die Vermietung von Ferienunterkünften in Hamburg müssen Sie als Vermieter besondere Gesetze beachten. In diesem Artikel finden Sie Hinweise und Informationen zur örtlichen Gesetzeslage für die Vermietung Ihrer Unterkunft in Hamburg. Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, empfehlen wir Ihnen sich direkt an Ihre örtliche Behörde zu wenden.

Bereits seit den 80-er Jahren gibt es in Hamburg ein Gesetz über den Schutz und die Erhaltung von Wohnraum. Dieses Gesetz wurde in den vergangenen Jahren mehrfach geändert; zuletzt im Oktober 2018 mit Wirkung ab Januar 2019. Seit dem 1. Januar 2019 gilt in Hamburg das aktualisierte Hamburgische Wohnraumschutzgesetz. Dieses verlangt, dass sich jeder Vermieter bei der Stadt registriert und in seinem Inserat eine der folgenden Angaben hinterlegt: eine Wohnraumschutznummer, eine Genehmigung oder ein vorschriftsmäßiges Impressum. Auch Monteurunterkünfte, die sowohl privat als auch gewerblich angeboten werden, zählen dazu.

Um Gästen eine Kurzzeitvermietung anbieten zu können, muss eine Wohnraumschutznummer beantragt werden. Diese ist kostenlos und kann innerhalb von 10 Minuten online abgeschlossen werden. Bei einer Vermietung von über acht Wochen im Jahr, benötigen Sie eine Genehmigung. Diese muss beim zuständigen Bezirksamt beantragt werden. Der Genehmigungsvorgang kann bis zu sechs Wochen dauern. Eine Ausnahme stellt jedoch eine nicht für Wohnzwecke genutzte Unterkunft dar. Dazu zählen Bed & Breakfasts, Serviced Apartments und Hotels. Hier benötigen Sie lediglich ein ordnungsgemäßes Impressum.

Was sich im Einzelnen alles geändert hat, haben wir für Sie zusammengefasst:

  • eine Verkürzung der Ausnahme vom Zweckentfremdungsverbot auf acht Wochen pro Jahr; bedeutet, dass der Hauptwohnsitz bis zu acht Wochen pro Jahr vermietet werden darf
  • Registrierungspflicht für Vermieter einer Ferienwohnung innerhalb des Wohnraums
  • Werbeanzeigen von einer oder mehrerer Ferienwohnungen auf Online-Plattformen ist nur mit einer Registrierung möglich
  • im Inserat von Wohnungsangeboten muss die Wohnraumschutznummer ersichtlich und angegeben sein
  • die Wohnraumschutznummer wird automatisch an die Hamburger Steuerbehörde weitergeleitet
  • der Bußgeldhöchstbetrag liegt bei 500.000 € je Verstoß

Ausnahme besteht jedoch, wenn die zu vermietenden Monteurzimmer nicht in der Hauptwohnung liegen, sondern in einem zur Wohnnutzung allein für diesen Zweck umgebauten Nebengebäude.

Bitte fügen Sie Ihrem Eintrag auf Monteurzimmer.de die Wohraumschutznummer oder andere Angaben zur Genehmigung hinzu. Falls diese Angaben nicht gemacht werden, sind wir als Betreiber einer Werbeplattform dazu verpflichtet Ihr Angebot von unserer Webseite zu nehmen.

Die veröffentlichten Informationen auf monteurzimmer.de wurden mit großer Gewissenhaftigkeit recherchiert und erarbeitet, sind jedoch niemals als einzige Quelle zu benutzen. Gerade in rechtlichen Fragen sollten Sie sich bei Entscheidungen entsprechenden fachlichen Rat einholen. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für eventuell getroffene Entscheidungen und deren Folgen bzw. für eventuell abgeschlossene Verträge.